Thema des Quartals

Q4/2023

Größenklassen für Kapitalgesellschaften

Am 13. September 2023 hat die EU-Kommission aufgrund der Inflations­entwicklung einen Vorschlag zur Änderung der Schwellen­werte zur Bestimmung der Größenklassen für Kapital­gesellschaften vorgelegt. Wann und in welchem Umfang eine Anpassung der nationalen Regelungen im HGB vor dem Hintergrund der geplanten Änderungen auf EU-Ebene erfolgt, ist derzeit noch nicht absehbar. Es wird aber erwartet, dass die Änderungen für 2024 zur Anwendung gelangen und ggf. bereits rückwirkend für 2023.

Die bisherigen Schwellenwerte sollen nach dem Vorschlag der Europäischen Kommission um 20 Prozent steigen. Die geplante Veränderung der Schwellenwerte stellt sich hiernach wie folgt dar:

kleinstkleinmittelgroßgroß
Bilanzsumme (EUR)geplant≤ 450.000≤ 7.500.000≤ 25.000.000> 25.000.000
aktuell≤ 350.000≤ 6.000.000≤ 20.000.000> 20.000.000
Umsatzerlöse (EUR)geplant≤ 900.000≤ 15.000.000≤ 50.000.000> 50.000.000
aktuell≤ 700.000≤ 12.000.000≤ 40.000.000> 40.000.000
Mitarbeitergeplant≤ 10≤ 50≤ 250> 250
aktuell≤ 10≤ 50≤ 250> 250
Q3/2023

Lohnoptimierung – So kommt mehr an

Lohnerhöhungen sind teuer für den Arbeitgeber. Gleichzeitig beklagen Mitarbeiter, dass von der Lohnerhöhung aufgrund von Steuer­progres­sion und Sozial­abgaben kaum etwas übrigbleibt. Damit Leistungs­anreize ankommen empfiehlt es sich, Gestaltungs­instrumente zur Nettolohn­optimierung zu prüfen.

Der Gesetzgeber lässt eine beachtliche Anzahl von Möglichkeiten zu. Diese sind in der Regel sowohl für den Arbeitnehmer als auch für den Arbeitgeber von Vorteil. Neben wirtschaftlichen Aspekten kann auch eine erhöhte Bindung des Arbeitnehmers an den Betrieb erreicht werden.

Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Begünstigung knüpfen allerdings in vielen Fällen an Voraussetzung. So müssen z. B. bestimmte Vergütungsbestandteile zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden und dürfen nicht im Rahmen einer Gehaltsumwandlung stattfinden. Andere Begünstigungen wie z. B. Sprachkurse knüpfen an ein überwiegend betriebliches Interesse des Arbeitgebers.

Zur Vermeidung von Fehlerquellen empfiehlt es sich, die Vergütungsstrategie eng mit dem Steuerberater abzustimmen. Gerne begleiten wir Sie bei allen Fragen rund um die Nettolohnoptimierung.

Einen Katalog der begünstigten Leistungen können Sie hier online anschauen oder herunterladen.

Q2/2023

Die vermögensverwaltende GmbH

Beim Halten und Verwalten von Grundbesitz beziehungs­weise Immobilien wird nicht selten auch die Rechtsform der GmbH genutzt. Daher lohnt sich ein Blick darauf, welche steuerlichen Vorteile dies mit sich bringt. Die Gründe für eine Vermögens­verwaltung durch eine GmbH können vielfältig sein. Neben der Trennung von risikobe­hafteten und konservativeren Anlageformen aufgrund der Haftungs­beschränkung einer GmbH spielen regelmäßig auch steuerliche beziehungs­weise wirtschaftliche Erwägungen eine Rolle.

Bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung kommt der jeweils individuelle Einkommen­steuersatz zur Anwendung, sodass es – abhängig von dem jeweiligen Investitionsziel – sinnvoll sein kann, auch in diesem Fall ein alternatives Anlagevehikel in Betracht zu ziehen.

Körperschaftsteuer

Laufende Einnahmen aus der Vermietung und Verpachtung von Grundbesitz beziehungs­weise Immobilien unterliegen auf Ebene einer vermögens­verwaltenden GmbH der Körperschaft­steuer in Höhe von 15 Prozent zuzüglich des Solidaritäts­zuschlags (SolZ). Im Vergleich zu einer Direktanlage, bei der solche Erträge mit dem jeweils individuellen Einkommen­steuersatz zuzüglich SolZ zu versteuern sind, ergeben sich hier interessante Liquiditäts­vorteile. Bei richtiger Gestaltung kann auch eine Gewerbesteuer­optimierung erreicht werden, sodass es bei einer Effektivbelastung von 15,825 Prozent (Körperschaft­steuer und SolZ) verbleiben kann. Dies gilt grundsätzlich auch für Gewinne, die aus der Veräußerung von Grundbesitz resultieren.

Gewerbesteuer

Aus gewerbe­steuerlicher Sicht ist es möglich, den Gewinn zu kürzen. Gemäß § 9 Nr. 1 S. 1 Gewerbe­steuer­gesetz (GewStG) können 1,2 Prozent vom Einheitswert des Grundbesitzes, der zum Betriebs­vermögen der Unternehmerin oder des Unternehmers gehört und nicht von der Grundsteuer befreit ist, gekürzt werden. An die Stelle der vorbezeichneten Kürzung tritt auf Antrag bei Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapital­vermögen verwalten und nutzen oder daneben Wohnungs­bauten betreuen oder Einfamilien- beziehungsweise Zweifamilienhäuser oder Eigentums­wohnungen im Sinne des Wohnungseigentums­gesetzes (WEG) in der jeweils geltenden Fassung errichten und veräußern, die Kürzung um den Teil des Gewerbe­ertrags, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt. Die Voraussetzung der Ausschließ­lichkeit bedeutet, dass – abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen (§ 9 Nr. 1 S. 2 und 3 GewStG) – ausnahmslos die Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes die begünstigte Tätigkeit darstellt. Diese Voraus­setzung ist auch in zeitlicher Hinsicht relevant, denn die begünstigte Tätigkeit muss während des gesamten Erhebungs­zeitraums ausgeübt werden. Eine Ausnahme von der Ausschließ­lichkeit wird aber nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) für den Fall der Veräußerung des einzigen Grundstücks gemacht, wenn dieses zum 31. Dezember um 23:59 Uhr des Erhebungs­zeitraums veräußert wird (BFH-Urteil vom 11.08.2004 – I R 89/03). Die erweiterte Kürzung des Gewerbe­ertrags gilt gemäß § 9 Nr. 1. S. 3 GewStG unter anderem entsprechend, wenn

  • in Verbindung mit der Errichtung und Veräußerung von Eigentumswohnungen, Teileigentum im Sinne des WEG errichtet und veräußert wird und das Gebäude zu mehr als 66,66 Prozent Wohnzwecken dient oder
  • Einnahmen aus unmittelbaren Vertrags­beziehungen mit den Mietern des Grund­besitzes aus Tätigkeiten erzielt werden und diese Einnahmen im Wirtschafts­jahr nicht höher als bei fünf Prozent der Einnahmen aus der Gebrauchs­überlassung des Grundbesitzes liegen.
Step-up

Häufig wird auch darüber nachgedacht, Grundbesitz aus dem Privatvermögen in eine vermögens­verwaltende GmbH einzubringen. Auch hier sind die Vor- und Nachteile genau abzuwägen. Vor allem ist zu beachten, dass dieser Vorgang der Grunderwerb­steuer unterliegt. Sofern im Einzelfall eine gewerbliche Prägung erwünscht ist, um beispielsweise die AfA-Bemessungsgrundlage zu erhöhen (AfA-Step-Up), wäre daher auch eine GmbH & Co. KG in Betracht zu ziehen (vgl. § 5 GrEStG).

Q1/2023

Neue Orientierungswerte für GmbH-Geschäftsführer-Vergütung

Alljährig befragt die BBE media deutschland­weit und branchen­übergreifend GmbH-Geschäftsführer nach Ihrer Vergütung. Die Ergebnisse der im Jahr 2022 durchgeführten Umfragen sind in der Publikation „GmbH-Geschäftsführer-Vergütung 2023“ der BBE media veröffentlicht.

Wenn es um die Angemessenheit von Gesellschafter-Geschäfts­führer-Vergütungen geht, ist die BBE-Studie inzwischen ein von der Finanzverwaltung anerkannter Fremdvergleichs­maßstab. So können die Ergebnisse der BBE-Studie für die Einschätzung und Anpassung von Gehältern hilfreich sein. Aber auch bei Meinungs­verschieden­heiten mit der Finanz­verwaltung sind die Zahlen aus der Studie eine wichtige Argumentationshilfe.

Bedeutsame Ergebnisse der Studie sind insbesondere:

Jahresgesamtvergütung nach Wirtschaftszweigen (Durchschnitt)
Dienstleister181.746 €
Einzelhandel153.633 €
Großhandel194.437 €
Handwerk156.551 €
Industrie240.189 €
Jahresgesamtvergütung nach Jahresumsatz der GmbH (Durchschnitt)
GmbH JahresumsatzDurchschnittliche
Jahresgesamtbezüge
bis 1 Mio. €125.072 €
1 Mio € – 2,5 Mio. € 161.230 €
2,5 Mio € – 5 Mio. € 183.988 €
5 Mio € – 10 Mio. € 204.593 €
10 Mio € – 25 Mio. € 261.272 €
über 25 Mio. € 332.940 €

Spitzenreiter bei Gehaltsextras sind neben dem Firmenwagen, die Direktversicherung gefolgt von einem mindestens 13. Gehalt und der Pensionszusage.

Die genannten Durchschnittsgehälter sind lediglich als erste Orientierung zu verstehen. Die Studie berücksichtigt diverse weitere Parameter, die auch aus Sicht der Finanzverwaltung bedeutsam sind. Hierzu gehören die Kapitalbeteiligung, die Anzahl der Geschäftsführer und Wochenarbeitszeit, die Anzahl der Mitarbeiter u.a.. Aus diesem Grund sollten die Bestimmung und Anpassung des Geschäftsführergehalts nur unter Einbezug des steuerlichen Beraters erfolgen. Gerne beraten wir Sie individuell bezüglich der Angemessenheit Ihrer GmbH-Geschäftsführer-Vergütungen.

Q4/2022

Künstlersozialabgabe

Seit 01.01.1983 stellt sich für Unternehmen alle Jahre wieder die Frage nach der Meldung zur Künstlersozialkasse (KSK). Seitdem hat der Gesetzgerber nämlich beschlossen, müssen selbständig tätige Künstler, Publizisten und ähnliche Berufe in den Schutz der gesetzlichen Sozialversicherung einbezogen werden.

Die Umsetzung erfolgt ähnlich wie bei abhängig Beschäftigten: 50 % der Beitragszahlungen müssen die selbständig tätigen Künstler und Publizisten erbringen. Die verbleibenden 50 % müssen von denjenigen Unternehmen finanziert werde, die die Leistung in Anspruch genommen haben. Für das Jahr 2022 beträgt der Beitragssatz zur KSK für auftraggebende Unternehmer 4,2 % des gezahlten Entgelts. Dieser soll ab 2023 auf 5 % angehoben werden.

Eine Befreiung von der KSK-Pflicht für Unternehmen gilt dann, wenn der Auftraggeber in Summe und Kalenderjahr nicht mehr als 450,00 € Honorar an Künstler und Publizisten entrichtet hat. In einem aktuellen Urteil hat das Bundessozialgericht die Befreiung nochmals erweitert: so sollen Leistungen, denen nicht eine gewisse Regelmäßigkeit und Dauerhaftigkeit zu Grunde liegt, ebenfalls von der Beitragspflicht befreit sein. Im aktuellen Fall wurde die Befreiung für die einmaligen Kosten der Erstellung einer Internetseite bejaht. Nichts anderes sollte in vergleichbaren Fällen wie z. B. dem Auftritt eines Musikers anlässlich eines Firmenjubiläums oder der Neugestaltung eines Firmenlogos gelten.

Dieses jüngste Urteil des Bundessozialgerichts erleichtert die Beurteilung der Abgabepflicht einer Meldung zur KSK nicht. Gerne unterstützen wir Sie hierbei. Bitte beachten Sie, dass die Meldung bis 31.03. des Folgejahres bei der KSK eingehen müssen. Eine verspätete Abgabe oder eine Nicht-Abgabe haben bußgeldrechtliche Folgen.

Weiterführende Informationen finden Sie unter: https://www.kuenstlersozialkasse.de/

Q2/2022

Nachhaltigkeit

Nachhaltigkeit ist in aller Munde. Doch was bedeutet Nachhaltigkeit für kleine und mittelständische Unternehmen? Als Impulsgeber für unsere Mandanten wollen wir uns auf eine Spurensuche begeben.

Das Gesamtkonzept der Nachhaltigkeit – auch als "Corporate Social Responsibility" (CSR) bezeichnet, meint die gesellschaftliche Verantwortung von Unternehmen im Sinne eines nachhaltigen Wirtschaftens. Dies umfasst soziale, ökologische und ökonomische Aspekte.

Mögliche Handlungsmaßnahmen innerhalb dieses Dreiklangs können sein:

Soziales

  • New Work: Digitale Nachhaltigkeit
  • Sinnvolle moderne Weiterbildung
  • Ansätze zur Förderung von ehrenamtlichem Engagement der Beschäftigten
  • Integration und Inklusion
  • Betriebliches Gesundheitsmanagement

Ökologie

  • Ermittlung des CO2-Fußabdrucks eines Unternehmens
  • Verbesserung von Energiebedarf und Energieeffizienz
  • Nachhaltige betriebliche Mobilität
  • Ansätze zum Ressourcensparen: Strom, Wasser, Papier und mehr

Ökonomie

  • Entwicklung Beratungskompetenz für nachhaltige Geschäftsmodelle
  • Nutzung von Fördermitteln für nachhaltige Geschäftsmodelle
  • Finanzierungsvorteile durch Beiträge zu Ökologie und Gesellschaft
  • Positionierung des Unternehmens in Foren mit Bezug zur nachhaltigen Entwicklung

Wir sind überzeugt: nachhaltiges Wirtschaften ist nicht nur für die Gesellschaft ein Gewinn, sondern bietet auch den handelnden Unternehmen einen echten Mehrwert. Von der Positionierung gegenüber Kunden und (potenziellen) Mitarbeitern bis hin zur Stärkung der Unternehmenskultur und Rentabilität oder die Erhöhung von Chancen bei der Beantragung von Fördermitteln.

Über unser Kanzlei-Nachhaltigkeits­konzept werden wir in der nächsten Ausgabe von tatort:steuern berichten.

Näheres zu CSR erfahren Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
Hier können Sie auch einen CSR-Self-Check durchführen.

Q1/2022

Diese Unterlagen können 2022 vernichtet werden

Für Kaufleute ergeben sich aus § 257 HGB gesetzliche Aufbewahrungspflichten.

Das Steuerrecht weitet diese Pflichten sowohl hinsichtlich des Umfangs der aufbewahrungs­pflichtigen Unterlagen als auch hinsichtlich des betroffenen Personen­kreises aus. Hiernach haben alle Unternehmer, die buchführungs- und aufzeichnungs­pflichtig sind, die für die Besteuerung bedeutsamen Unterlagen aufzubewahren.

Ausgenommen von der gesetzlichen Aufbewahrungsverpflichtung sind interne Aufzeichnungen, wie Kalender oder Arbeitsberichte. Ob und wie lange diese Unterlagen aufzubewahren sind, richtet sich allein nach der innerbetrieblichen Notwendigkeit.

Auch Lieferscheine unterliegen grundsätzlich nicht der Aufbewahrungsverpflichtung. Sie können bereits vernichtet werden, wenn die Rechnung eingegangen bzw. versendet wurde. Ist der Lieferschein jedoch Rechnungsbestandteil, weil die Rechnung auf den Lieferschein Bezug nimmt, ist dieser zusammen mit der Rechnung aufzubewahren.

Die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen betragen 6 oder 10 Jahre und gelten gleichermaßen für in Papier oder elektronisch vorliegende Unterlagen.

Folgende Geschäftsunterlagen können im Jahr 2022 vernichtet werden:

  • Buchungsbelege (Rechnungen, Lieferscheine, Steuerbescheide und Kontoauszüge) aus dem Jahr 2011 oder früher
  • Bücher (z. B. Kassenbücher) in denen die letzte Eintragung im Jahr 2011 oder früher erfolgt ist
  • Inventare die bis zum 31.12.2011 aufgestellt worden sind
  • Jahresabschlüsse der Jahre 2011 oder früher
  • Lohnunterlagen für die Sozialversicherung bis zum Ablauf des letzten Prüfungsjahres
  • Lohnkonten und die in diesem Zusammenhang aufzubewahrenden Belege mit Eintragung aus 2012 und früher
  • Erhaltene und versandte Handels- und Geschäftsbriefe, die 2015 oder früher erhalten oder versandt wurden
  • Sonstige für die Besteuerung bedeutsame Belege, z. B. Ein- und Ausfuhrbelege, Mahnvorgänge u. a. aus 2015 oder früher

Folgende Ausnahmen stehen einer Aktenvernichtung in 2022 entgegen:

  • laufende Außenprüfung für diese Zeiträume
  • Einspruch oder Klageverfahren für diese Zeiträume
  • vorläufige Steuerfestsetzung für diese Zeiträume
  • anhängige steuerstraf- oder bußgeldrechtliche Ermittlungen für diese Zeiträume
  • sofern die Unterlagen für Vorsteuerberichtigungstatbestände bedeutsam sind

Besondere Regelungen gelten für folgende Fallgruppen:

  • Private Auftraggeber, die Leistungen von Unternehmern im Zusammenhang mit einem Grundstück beziehen (z. B. Architektenleistungen, Leistungen von Gärtnern und Reinigungsfirmen, Bau- und Reparaturleistungen) müssen diese Rechnungen zwei Jahre aufbewahren. Die Frist beginnt am Schluss des Jahres, in dem die Rechnung ausgestellt wurde.
  • Steuerpflichtige mit Überschusseinkünften (z. B. Vermietungseinkünfte, Kapitaleinkünfte, Renteneinkünfte, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit), die eine Einkommensteuererklärung elektronisch an das Finanzamt übermitteln, müssen die der Steuererklärung zu Grunde liegenden Belege aufbewahren. Die Aufbewahrungsverpflichtung endet mit Eintritt der Bestandskraft des Steuerbescheids bzw. mit Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung.

Gerne beraten wir Sie im Einzelfall hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Aktenvernichtung in 2022.

Q4/2021

Transparenzregister

Durch das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz, welches am 1. 8. 2021 in Kraft getreten ist, sind die Regelungen zum Transparenzregister überarbeitet worden. Das Transparenzregister wird hierdurch von einem Auffangregister zu einem Vollregister.

Bisher galt die Pflicht zur Mitteilung an das Transparenz­register als erfüllt, wenn sich die insoweit geforderten Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten bereits aus anderen Registern wie z. B. dem Handels­register ergaben. Diese sog. Mitteilungsfiktion ist zum 1. 8. 2021 entfallen, mit der Folge, dass jede diesem Gesetz unterliegende Rechtseinheit ihre Daten aktiv an das Transparenz­register melden muss. Die Eintragung in das Transparenz­register muss zukünftig parallel zu Eintragungen in anderen Registern gepflegt werden. Für Gesellschaften, die nach bisheriger Gesetzeslage nicht zur Eintragung im Transparenz­register verpflichtet waren, gelten folgende Übergangsregelungen.

  • Aktiengesellschaften, Europäische Aktiengesellschaften (SE) und Kommanditgesellschaften auf Aktien
    Übergangsfrist bis 31. 3. 2022
  • GmbH, Partnerschaft und Genossenschaften
    Übergangsfrist bis 30. 6. 2022
  • Alle anderen Rechtsträger, insb. Vereine, Stiftungen und eingetragene Personengesellschaften
    Übergangsfrist bis 31. 12. 2022

Nicht vorgenommene Mitteilungen gelten für ein Jahr nach Ablauf der jeweiligen Übergangs­frist nicht als Ordnungswidrigkeit, anschließend ist bei Verstößen mit Bußgeld­festsetzung von bis zu 100.000 € zu rechnen.

Besonderheiten gelten für gemeinnützige Organisationen:

  • Abschaffung der Gebühr für gemeinnützige Einrichtungen
    Bisher knüpfte die Gebühren­befreiung an eine Antragspflicht. Die Gebührenfreiheit gilt nun automatisch für alle steuerbefreiten Körperschaften. Eine Antragsstellung ist nicht mehr erforderlich.
  • Meldefiktion gilt (eingeschränkt) weiterhin
    Die Daten aus dem Vereinsregister werden auch weiterhin automatisch in das Transparenz­register übernommen. Der einzelne Verein ist somit zunächst von einer aktiven Eintragungspflicht entbunden.
  • Vorsicht ist jedoch bei Änderung bei den wirtschaftlich Berechtigten (= Vorstands­mitglieder) geboten. In diesen Fällen müssen – wegen der Verknüpfung von Vereins- und Transparenz­register – unverzüglich Meldungen zum Vereinsregister erfolgen.
  • Die Anmeldung einer rechtsfähigen Stiftung ist zwingend. Die Eintragung in das Stiftungs­verzeichnis ist nicht ausreichend (keine Meldefiktion).

Während Meldungen zu anderen Registern üblicherweise durch die Notare erfolgen, obliegt die Eintragung in das Transparenz­register den Unternehmen selbst. Hilfestellung erhalten Unternehmen bei Bedarf von Ihrem Anwalt, da es sich um eine dem Rechtsdienst­leistungsgesetzt unterliegende Tätigkeit handelt.

Q3/2021

Coronabedingte Verlängerung von Fristen

Der Gesetzgeber hat auf die anhaltende Pandemie erneut mit diversen Fristverlängerungen reagiert. Die Maßnahmen sollen u. a. zur Liquiditätssicherung der von der Corona-Krise betroffenen Unternehmen beitragen. Hier ein kurzer Überblick:

  • Frist zur Abgabe der Steuererklärungen 2019 in beratenden Fällen: 31.08.2021
  • Frist zur Abgabe der Steuererklärungen 2020 in beratenden Fällen: 31.05.2022
  • Frist zur Abgabe der Steuererklärungen 2020 in nicht beratenden Fällen: 31.10.20221
  • Karenzzeit für den Beginn der Verzinsung 2019 endet am 30.09.2021 (statt 01.04.2021)
  • Karenzzeit für den Beginn der Verzinsung 2020 endet am 01.07.2022 (statt 01.04.2022)
  • Frist für nachträgliche Anpassung von Steuervorauszahlungen für 2020: 30.06.2022
  • Verlängerung der Auszahlungsfrist der steuerfreien Corona-Prämie für Arbeitnehmer bis zum 31.03.2022. (Die Höhe der Corona-Prämie bleibt unverändert, d. h. es findet keine Erhöhung oder gar Verdoppelung des Prämienbetrags statt. Lediglich der Auszahlungszeitraum wird gestreckt.)
Q2/2021

Sofortabschreibung EDV

Mit Schreiben vom 26. 2. 2021 hat das BMF die Nutzungsdauer von Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung von bisher drei Jahren auf ein Jahr herabgesetzt. Das bedeutet, dass Computerhardware und Software künftig im Jahr der Anschaffung komplett abgeschrieben werden kann.

Diese Regelung gilt sowohl für die Gewinn- als auch Überschusseinkünfte und soll erstmals für Veranlagungszeitraum die nach dem 31. 12. 2020 enden (bei regulärem Wirtschaftsjahr also erstmals für das Jahr 2021) Anwendung finden. Da die Anwendung des BMF-Schreibens nicht befristet ist, ist davon auszugehen, dass die Möglichkeit der Sofortabschreibung in den nächsten Jahren erhalten bleibt

Unter die Regelung fallen folgende Wirtschaftsgüter:

  • Desktop-Computer
  • Notebook-Computer
  • Desktop-Thin-Clients
  • Workstations
  • Dockingstations
  • externe Speicher- und Datenverarbeitungsgeräte
  • externe Netzteile sowie Peripheriegeräte (Tastaturen, Scanner, Headsets, Beamer, Lautsprecher und Drucker).
  • Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und -verarbeitung
  • ERP-Software, Software für Warenwirtschaftssysteme oder sonstige Anwendungssoftware zur Unternehmensverwaltung oder Prozesssteuerung.

Mobiltelefone und Tablets (ohne eingebaute Tastatur) fallen u. E. nicht unter diese Definition und sind deshalb über die GWG-Regelung (bei Anschaffungskosten bis 800 €) oder über die Nutzungsdauer von drei Jahren (bei Anschaffungskosten über 800 €) abzuschreiben.

Q1/2021

Änderungen für NPOs

Am 18. Dezember hat der Bundesrat das Jahressteuergesetz 2020 gebilligt. Damit werden die umfänglichsten Änderungen im Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht seit 2013 umgesetzt. Das ändert sich konkret:

Erhöhung ab 2021

bisherneu
Übungsleiterfreibetrag2.400 €3.000 €
Ehrenamtsfreibetrag720 €840 €
Umsatzfreigrenze für steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe35.000 €45.000 €
Grenze für Kleinspenden200 €300 €

Änderungen Spendenrecht

  • Mit dem neuen § 60b AO wird 2024 ein zentrales Zuwendungsempfängerregister bei dem Bundeszentralamt für Steuern eingeführt. Das Register soll Transparenz darüber schaffen, welche Organisationen Zuwendungsbestätigungen ausstellen dürfen.
  • Ab 2024 soll der amtliche Mustertext für Zuwendungsbestätigungen auch für ausländische Spendenempfänger gelten.

Neue gemeinnützige Zwecke in § 52 Abs. 2 AO

  • Klimaschutz
  • Hilfe für Menschen, die auf Grund ihrer geschlechtlichen Identität oder Orientierung diskriminiert werden
  • Ortsverschönerung
  • Freifunk
  • Friedhofsverwaltung

Neue Katalogzweckbetriebe in § 68 AO

  • Flüchtlingseinrichtungen
  • Fürsorge für psychische und seelische Erkrankungen

Mittelverwendung und Mittelweitergabe

  • Zeitnahe Mittelverwendung wird abgeschafft für gemeinnützige Einrichtungen mit jährlichen Einnahmen von nicht mehr als 45.000 Euro
  • Auch Einrichtungen ohne satzungsmäßige Förderkörpereigenschaft dürfen ihre Mittel in vollem Umfang weitergeben.
  • Förderkörperschaften haben nur noch insoweit eine Sonderstellung, als sie keine eigenen Satzungszwecke (unmittelbar) verfolgen müssen.
  • Vertrauensschutz bei Mittelweitergabe: Vertrauensschutz für den Mittelgeber besteht, wenn er sich anhand eines vorgelegten Nachweises über die Gemeinnützigkeit von der Steuerbegünstigung des Empfängers überzeugt

Steuerbegünstigung für Holding- und Beteiligungsgesellschaften

§ 57 Abs. 4 AO ermöglicht künftig die Gemeinnützigkeit einer Holding- oder Beteiligungsgesellschaft, wenn sie ausschließlich Anteile an steuerbegünstigten Kapitalgesellschaften hält und verwaltet. Das Ausüben einer eigenen steuerbegünstige Tätigkeiten ist nicht mehr erforderlich.

Kooperationen mit gemeinnützigen Einrichtungen

Hilfsbetriebe (z.B. eine Krankenhauswäscherei) in rechtlich eigenständiger Form konnten bisher nicht gemeinnützig sein können, wenn sie nicht selbst einen gemeinnützigen Zweck verfolgen, sondern nur Leistungen für andere gemeinnützige Einrichtungen erbringen.

Das soll sich mit dem neuen § 57 Abs. 3 AO ändern: Das planmäßige Zusammenwirken mit mindestens einer weiteren gemeinnützigen Körperschaft gilt künftig als unmittelbare Zweckverwirklichung. Körperschaften können sich dadurch arbeitsteilig organisieren. Das gilt speziell auch für die Ausgliederung von Serviceleistungen in eigenständige Körperschaften.

Leistungen, die den gemeinsamen Zweck im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs verwirklichen, fallen dann nach den allgemeinen Regelungen (§§ 65 bis 68 AO) in den Zweckbetrieb.

Witz des Quartals

Ein Schäfer geht mit seinen Schafen und seinem Schäferhund die Straße entlang. Plötzlich taucht in einer großen Staubwolke ein nagelneuer Cherokee-Jeep auf und hält direkt neben ihm. Der Fahrer des Jeeps, ein junger Mann in Brioni-Anzug, Cerutti-Schuhen, Ray-Ban-Sonnenbrille und einer YSL-Krawatte, steigt aus und fragt ihn: „Wenn ich errate, wie viele Schafe Sie haben, bekomme ich dann eines?“

Der Schäfer schaut zuerst den jungen Mann erstaunt an, dann seine friedlich grasenden Schafe und sagt ruhig: „Einverstanden.“

Der junge Mann parkt seinen Jeep, verbindet sein Notebook mit dem Satelliten-Handy, geht im Internet auf eine NASA-Seite, scannt die Gegend mit Hilfe seines GPS-Satelliten-Navigationssystems, öffnet eine Datenbank und 30 Excel-Tabellen mit einer Unmenge Formeln. Schließlich druckt er einen 90-seitigen Bericht auf einem High-Tech-Minidrucker aus, dreht sich zu dem Schäfer um und sagt: „Sie haben exakt 586 Schafe.“

Der Schäfer sagt: „Das stimmt, suchen Sie sich ein Schaf aus.“

Der junge Mann nimmt ein Tier und lädt es in den Jeep. Der Schäfer schaut ihm zu und sagt: „Wenn ich Ihren Beruf errate, geben Sie mir das Tier dann zurück?“

Der junge Mann antwortet: „Klar, warum nicht.“

Der Schäfer sagt: „Sie sind Unternehmensberater.“

„Das ist richtig, woher wissen Sie das?“, will der junge Mann wissen.

„Sehr einfach“, sagt der Schäfer. „Erstens kommen Sie hierher, obwohl Sie niemand gerufen hat, zweitens wollen Sie ein Schaf als Bezahlung haben dafür, dass Sie mir etwas sagen, was ich ohnehin schon weiß, und drittens haben Sie keine Ahnung von dem, was ich mache! So, und jetzt will ich meinen Schäferhund zurück.“

Q4/2020

Digital verbunden

In diesen herausfordernden Zeiten sind auch die Möglichkeiten persönlicher Treffen mit unseren Mandanten eingeschränkt. Um dennoch mit Ihnen verbunden zu bleiben, bieten wir Videobesprechungen an.

Hierbei nutzen wir das Videokonferenzsystem RED connect. RED connect ist DATEV-Partner und wurde speziell für die Anforderungen freier Berufe entwickelt.
Das Einhalten beruflicher Verschwiegenheitsverpflichtungen ist gewährleistet, da RED connect mit besonderen Schutzmechanismen ausgestattet ist, die das Mithören unbefugter Dritter sicher verhindern.

Technisch müssen auf beiden Seiten ein Computer, Tablet oder Telefon mit Internetanschluss, Kamera, Mikrofon und Lautsprecher vorhanden sein. Auf den Geräten muss ein kompatibler Webbrowser verwendet werden (Chrome, Firefox oder Safari). Die beiden Geräte müssen mit dem Internet verbunden sein. Die Qualität der Videosprechstunde passt sich automatisch an die verfügbare Bandbreite der Verbindung an. Weitere Voraussetzungen an die Internetverbindung bestehen nicht, so dass RED connect ortsunabhängig weltweit genutzt werden kann.

Für das Durchführen einer Videosprechstunde erhalten Sie von uns kurz vorher einen entsprechenden Link. Durch das Anklicken des Links betreten Sie die Konferenz. Eine zusätzliche Software ist nicht zu installieren.

Selbstverständlich nehmen wir auf Wunsch unserer Mandanten auch an Videokonferenzen über andere Konferenzsysteme wie z. B. Microsoft Teams teil.

Nähere Informationen erhalte Sie unter: https://www.redmedical.de/

Q2/2020

Unsere Dienstleistungen in der Krise

Can we uninstall 2020 and reinstall it? I believe it has a virus.

Einen Neustart des Jahres 2020 können wir leider nicht für Sie vornehmen. Aber wir können Sie mit unseren Dienstleistungen durch die Krise begleiten. Die Bundesregierung hat einen Katalog an Hilfsmaßnahmen beschlossen. Ein Teil davon zielt auf Entlastungen in den Bereichen Lohn und Steuern.

Gerne unterstützten wir Sie bei den Themen:

  • Kurzarbeitergeld
  • Anträge auf Herabsetzung von Steuervorauszahlungen
  • Herabsetzungsantrag zur Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung 2020
  • Anträge auf zinslose Steuerstundungen
  • Anträge auf Stundung von Sozialversicherungsbeträgen
  • Verschiebung von Außenprüfungen
  • Bestätigungen/Plausibilitätsbeurteilungen für Kreditanträge
  • Steuerliche Absetzbarkeit des Home-Office
Q1/2020

Registrierkassen

Die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Kassenführung haben sich insbesondere seit 2018 erheblich verschärft. Grund dafür sind verschiedene Vorschriften, wie z. B. die sog. Kassenrichtlinie, das Kassengesetz und weitere Verordnungen.

Nachdem in Betriebsprüfungen wiederholt festgestellt wurde, dass Kassendaten nachträglich wieder gelöscht oder manipuliert wurden, hat der Gesetzgeber Maßnahmen ergriffen, die das verhindern sollen. Folgende zusätzlichen Anforderungen sind ab 01.01.2020 einzuhalten:

  • Zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung:

    Unternehmen sind verpflichtet, ihre elektronischen Kassensysteme mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (tSE) auszustatten. Hierdurch sollen nachträgliche Manipulationen verhindert werden. Die tSE besteht aus einem Sicherheitsmodul, einem Speichermodul und einer einheitlichen digitalen Schnittstelle.

    Nicht erfolgte Umrüstungen werden bis zum 30.09.2020 nicht beanstandet. Mit dieser Nichtbeanstandungsregel sollen Unternehmen ausreichend Zeit bekommen, die für ihre Kassensysteme passenden Sicherheitseinrichtungen auszuwählen und zu implementieren.

    Nicht aufrüstbare elektronische Registrierkassen, die nach dem 25.10.2010 und vor dem 01.01.2020 angeschafft wurden, dürfen bis zum 31.12.2022 weiter genutzt werden, sofern diese der Kassenrichtlinie entsprechen.

    Unternehmen müssen die Verwendung einer tSE der Finanzverwaltung unter Angabe der Zertifizierungsnummer nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck anzeigen.

  • Belegausgabepflicht:

    Falls ein elektronisches oder PC-gestützes Kassensystem verwendet wird, sind Unternehmen ab dem 01.01.2020 verpflichtet, unmittelbar einen Beleg zu erstellen und dem Kunden zur Verfügung zu stellen.

    Sofern es sich um den Verkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen handelt, kann aus Gründen der Zumutbarkeit und Praktikabilität eine Befreiung von der Belegausgabepflicht erfolgen. Nach Auffassung der Finanzverwaltung stellt der zusätzliche Kostenaufwand der Unternehmen per se keinen Grund für eine sog. „sachliche oder persönliche Härte“ dar, die eine Befreiung rechtfertigen würde.

Mit der Kassennachschau wurde zum 01.01.2018 ein neues Kontrollinstrument geschaffen: Ohne Ankündigung kann ein Mitarbeiter der Finanzverwaltung während der üblichen Geschäftszeiten die Geschäftsräume betreten und die Ordnungsmäßigkeit der Kassensysteme überprüfen. Zudem dürfen Amtsträger auch inkognito, d.h. ohne sich auszuweisen, Testkäufe durchführen und in öffentlich zugänglichen Geschäftsräumen anonyme Beobachtungen der Kassen und deren Bedienung machen.

Fehlerhafte Kassenführungen können zur Verwerfung der Buchführung, Hinzuschätzungen und Sicherheitszuschlägen führen. Weiterhin sind Geldbußen bis zu 25.000 € bei Verwendung eines Kassensystems, welches nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht.

Das ausführliche Informationsblatt stellt die gesetzlichen Anforderungen nochmals im Detail dar:
Informationsblatt öffnen

Gerne beraten und unterstützen wir Sie bei der konkreten Umsetzung.