Thema des Quartals
Q1/2026
E-Dienstwagen zu Hause aufladen
In Zeiten fortschreitender Elektromobilität werden Arbeitnehmer immer häufiger E-Autos als Dienstwagen zur Verfügung gestellt. Sofern der Arbeitnehmer das E-Auto an einer Ladesäule, welche ortsfest auf dem Betriebsgelände des Arbeitgebers steht, auflädt, ist dies lohnsteuerfrei möglich. Kompliziert wird es, wenn der Arbeitnehmer zum Aufladen seinen privaten Strom zu Hause nutzt und hierfür eine Erstattung durch den Arbeitgeber erwartet.
Bisher konnte der Arbeitgeber die Stromkosten für den häuslichen Ladvorgang über lohnsteuerfreie Pauschalen (zwischen 15 und 70 EUR pro Monat) erstatten. Das Bundesfinanzministerium hat diese Pauschalen nun mit Wirkung ab 2026 gestrichen.
Zukünftig ist für eine lohnsteuerfrei Erstattung, folgende, aufwendigere Berechnung nötig:
- Schritt 1 Strommenge ermitteln:
Zunächst muss der Arbeitnehmer die verbrauchte Strommenge mittels eines gesonderten statischen oder mobilen Stromzählers ermitteln (z. B. an Wallbox oder im Fahrzeug). - Schritt 2 Strompreis ermitteln:
Zur Ermittlung der Kosten muss dann in der Regel der individuelle (feste) Strompreis herangezogen werden, der laut Vertrag des Arbeitnehmers mit dem Stromanbieter gilt (kWh-Einkaufspreis zuzüglich des anteiligen Grundpreises). Bei dynamischen Stromtarifen dürfen die durchschnittlichen monatlichen Kosten je kWh samt Grundpreis zugrunde gelegt werden. Nutzt der Arbeitnehmer den Strom aus seiner privaten Photovoltaik-Anlage, darf ebenfalls auf den vertraglichen Stromkostentarif des Arbeitnehmers abgestellt werden.
Zur Vereinfachung dürfen in allen Fällen auch die Gesamtdurchschnittsstrompreise für private Haushalte zugrunde gelegt werden, die das Statistische Bundesamt halbjährlich veröffentlicht. Maßgeblich ist der (auf volle Cent abgerundete) Wert, den das Bundesamt inklusive Steuern, Abgaben und Umlagen für einen Jahresverbrauch von 5.000 kWh bis unter 15.000 kWh angibt. Für das Jahr 2026 liegt dieser Wert bei 0,34 EUR pro kWh.
Quelle: statistisches Bundesamt
Q4/2025
Workation: steuer- und sozialversicherungsrechtliche Einordnung
Homeoffice war gestern, jetzt kommt Workation! Die Kombination aus Work (Arbeit) und Vacation (Urlaub) liegt im Trend. Viele Arbeitnehmer wünschen sich, ihre Aufgaben flexibel und ortsunabhängig erledigen zu können und den Feierabend am Urlaubsort zu verbringen. Arbeitgeber, die diesen Benefit anbieten, werden als besonders attraktiv wahrgenommen. Doch es gibt einiges zu beachten, bevor eine Workation gebucht wird.
Für die steuerliche Beurteilung der Workation ist die sogenannte 183-Tage-Regel relevant: Unterschreitet die Dauer der Auslandstätigkeit ein halbes Jahr, bleiben Arbeitnehmer weiterhin in Deutschland steuerpflichtig, wenn sich ihr Wohnsitz und ihr Arbeitgeber in Deutschland befinden. Die Lohnsteuer wird wie gewohnt durch den Arbeitgeber vom Gehalt abgezogen und abgeführt. Die 183-Tage-Regelung bezieht sich jedoch nicht nur auf Arbeitstage. Auch An- und Abreisetage, Wochenenden, Feiertage und Urlaubstage werden bei einigen Ländern mitgezählt.
Werden 183 Tage überschritten, wird es kompliziert, denn dann kommt auch das jeweilige Steuerrecht des Landes zum Tragen, in dem die Arbeit erbracht wird. In der Folge muss geprüft werden, welches Land wie viel versteuern darf, damit es zu keiner Doppelbesteuerung kommt. Bereits in der Planungsphase sollten die Arbeitsparteien daher unbedingt detaillierte und rechtssichere Informationen zu den länderspezifischen Regelungen einholen.
Sozialversicherungsrechtlich wird das Homeoffice im Ausland inzwischen als eine Entsendung des Mitarbeiters eingestuft. Das ist vorteilhaft, da die jahrzehntelang angewandten Regelungen für Auslandseinsätze auf die Workation übertragen wurden. Der Antrag auf Verbleib im Sozialversicherungssystem ist vor der Reise durch den Arbeitgeber bei der Krankenkasse des Arbeitnehmers zu stellen. Damit wird sichergestellt, dass Letzterer während der Workation-Zeit weiterhin im deutschen Sozialversicherungssystem bleibt.
Das ist aber nur möglich, wenn weniger als die Hälfte der jährlichen Arbeitszeit im Ausland erbracht wird und das Land Teil des multilateralen Sozialversicherungsabkommens ist. Dazu zählen neben den Ländern der EU auch die Schweiz, das Vereinigte Königreich, Norwegen, Island, Australien, Kanada, die USA, Brasilien, Uruguay, Chile, Indien, China, Japan, Korea, die Philippinen, Marokko und Tunesien.
Mit anderen Ländern bestehen entweder keine oder individuelle Vereinbarungen zur Sozialversicherung im Hinblick auf die gesetzliche Kranken-, Pflege-, Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung. Für die Entsendung ins Ausland gilt dann eine verschärfte Regelung: Der Status in der deutschen Sozialversicherung bleibt nur aufrechterhalten, sofern maximal 25 % eines Kalenderjahres im Ausland gearbeitet wird. Darüber hinaus muss länderspezifisch geprüft werden, welche Regelung gilt.
Q3/2025
Workflow Einkommensteuererklärung
Seit einiger Zeit ist die vollständige digitale Abwicklung einer Einkommensteuererklärung mittels der Cloud-Anwendung „DATEV Meine Steuern“ möglich.
Mit „DATEV Meine Steuern“ sammeln und übergeben Sie schnell und einfach die für Ihre Steuererklärung relevanten Unterlagen. Dabei stellen Sie Belege über die Online - Anwendung „DATEV Meine Steuern“ bereit. Mit wenigen Klicks sind Ihre Unterlagen in der Kanzlei. Auf Wunsch können auch die fertige Steuererklärung sowie der Steuerbescheid in „DATEV Meine Steuern“ bereitgestellt werden.
Die Online-Anwendung verbindet Sicherheit Ihrer vertraulichen Unterlagen mit einfacher Bedienung. Die Vorteile auf einen Blick:
Effizienz und Überblick
- Laden Sie steuerrelevante Belege hoch, wenn Sie diese erhalten – so haben Sie am Ende des Jahres alle Unterlagen für Ihre Steuererklärung parat.
- Für eine bessere Übersicht können Sie Belege in bereitgestellte Ordner einsortieren.
- Hinweise helfen Ihnen dabei, keine steuerrelevanten Belege zu vergessen.
Orts- und zeitunabhängiger Zugriff
- Sie haben jederzeit und von überall Zugriff auf Ihre steuerlichen Unterlagen – per Smartphone, Tablet oder PC.
- Haben Sie alle Belege bereitgestellt, benachrichtigen Sie Ihre Kanzlei mit einem Klick, damit diese mit der Deklaration beginnen kann.
Alles an einem Ort, digital und sicher
- Mit „DATEV Meine Steuern“ haben Sie Ihre Steuerunterlagen an einem Ort. Auch zurückliegende Steuerjahre stehen Ihnen zur Verfügung.
Aufgrund der anfallenden DATEV-Gebühren sowie einmaliger Einrichtungskosten ist diese Form der Zusammenarbeit insbesondere für umfangreiche und komplexe Einkommensteuererklärungen geeignet. Sprechen Sie uns gerne an.
Q2/2025
Vereinfachter Workflow Gehaltsabrechnung
Für die Erstellung der Lohn- und Gehaltsabrechnung ist der Austausch zahlreicher Daten und Dokumente zwischen Mandant und Kanzlei erforderlich. Diesen Austausch vereinfacht die neue Cloud-Lösung der DATEV. Die Anwendung DATEV-Personal bündelt alle Funktionen vor- und nachgelagerter Prozesse der Lohnabrechnung.
Die Vorteile der Software auf einen Blick:
- Austausch von Personalunterlagen über die integrierte Personalakte
Mit der integrierten Personalakte übermitteln Mandanten Dokumente für die Personalwirtschaft, wie zum Beispiel Bescheinigungen oder Arbeitsverträge, digital an die Kanzlei. Dabei können hochgeladene Dokumente von den Mandanten mit einem Kommentar und Zuordnungsvorschlag versehen werden. - Erfassen von Monatsdaten
Zudem können Monatsdaten in DATEV Personal erfasst werden. Damit geben Mandanten monatlich variable Bewegungsdaten, wie Arbeitsstunden und Beträge schnell und einfach ein. Die Eingabe erfolgt komfortabel in einer tabellarischen Übersicht. - Ändern von Stammdaten
Seit Januar 2025 können Mandanten Stammdaten, beispielsweise eine neue Anschrift oder Bankverbindung, ganz einfach direkt in DATEV Personal aktualisieren. - Auswertungspool
Mandanten können direkt über DATEV Personal auch auf DATEV Personaldaten und DATEV Auswertungen online zugreifen, die Bestandteil von DATEV Unternehmen online sind. Damit können Mandanten beispielweise Sofortmeldungen auslösen, die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung abrufen und auf Lohnauswertungen zugreifen. - DSGVO-konforme Archivierung
Die Unterlagen und Daten werden DSGVO-konform über die DATEV-Cloud ausgetauscht und revisionssicher archiviert. Dies minimiert nicht zuletzt im Prüfungsfall den Arbeitsaufwand für Mandant und Kanzlei.
Die DATEV wird zeitnah weitere Funktionalitäten bereitstellen, wie z. B. das Erfassen von An- und Abwesenheiten (Kalendarium).
Als digitale DATEV-Kanzlei freuen wir uns, Ihnen ab sofort diesen Service im Bereich der Lohn- und Gehaltsabrechnung anbieten zu können.
Q1/2025
Wirtschaftsidentifikationsnummer
Seit November 2024 wird jedem wirtschaftlich Tätigen eine lebenslange Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.) zugeteilt. Die stufenweise Einführung soll im November 2026 abgeschlossen sein.
Die W-IdNr dient gemäß §§ 139a und 139c AO der eindeutigen Identifizierung von wirtschaftlich Tätigen in Besteuerungs- und Verwaltungsverfahren. Hierdurch soll ein wichtiger Grundstein für die Digitalisierung und Entbürokratisierung der Steuerverwaltung gelegt werden. Langfristig soll die W-IdNr. auch behördenübergreifend nach dem sog. „Once-Only-Prinzip“ genutzt werden.
Hinsichtlich der Vergabe der W-IdNr. ist folgendes zu beachten:
- Eine Antragstellung bei einer Behörde ist weder nötig noch möglich.
- Wirtschaftlich Tätige, die bereits über eine UST-ID-Nr. verfügen, können und müssen ihre W-IdNr. selbst generieren. Diese setzt sich zusammen aus der bereits vorhandenen UST-ID-Nr. und einem fünfstelligen Unterscheidungsmerkmal. Für die erste wirtschaftliche Tätigkeit ist dies das U-Merkmal „00001“.
- Für wirtschaftlich Tätige, die überkeine UST-ID-Nr. verfügen erfolgt die Vergabe ausschließlich über das ELSTER-Benutzerkonto.
Da der Vergabezeitraum erst im Jahr 2026 endet, kann die neue Nummer erst ab diesem Zeitpunkt tatsächlich genutzt werden. Nähere Informationen finden Sie unter: BZSt – Wirtschafts-Identifikationsnummer
Q4/2024
Angemessenheit der Geschäftsführergehälter
Der Jahreswechsel ist in vielen Unternehmen Anlass dazu, bestehende Vergütungen anzupassen. Dies gilt auch für die Entlohnung des Gesellschafter-Geschäftsführers. Bei geplanten Gehaltserhöhungen für den Chef sollte folgendes beachtet werden:
Regelmäßig legen Betriebsprüfer ihr Augenmerk auf die Höhe der Vergütung von Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH. Einer Prüfung hält die Vergütung nur dann Stand, wenn deren Höhe angemessen ist. Andernfalls ist mit einer Umqualifizierung des unangemessenen Vergütungsanteils in eine sogenannte „verdeckte Gewinnausschüttung“ zu rechnen. Angemessenheit liegt regelmäßig dann vor, wenn die Vergütung einem Fremdvergleich standhält, d.h. der Vergütung eines Fremdgeschäftsführers eines vergleichbaren Unternehmens entspricht.
Hierzu veröffentlicht die Oberfinanzdirektion (OFD) Karlsruhe in regelmäßigen Abständen eine Angemessenheitstabelle. Diese ist für die Finanzämter in Baden-Württemberg bindend und dient gegenüber Finanzbehörden anderer Bundesländer als Orientierung und Argumentationshilfe. Im Jahr 2024 hat die OFD Karlsruhe eine Anpassung der Werte vorgenommen. Die Tabelle differenziert nach Branchengruppen, Umsatz und Mitarbeiterzahl.
Zu beachten ist allerdings, dass die Höhe der Vergütung des Gesellschafter-Geschäftsführers zwar ein wesentlicher, jedoch nicht der einzige Faktor für die Beurteilung darstellt. Zur Vermeidung weiterer einschränkender Sachverhalte sollte Rat eingeholt werden.
| Branchengruppe | Umsatz: unter 2.500.000 € Mitarbeiter: unter 20 | Umsatz: 2.500.000 € bis 5.000.000 € Mitarbeiter: 20 bis 50 | Umsatz: 5.000.000 € bis 25.000.000 € Mitarbeiter: 51 bis 100 | Umsatz: 25.000.000 € bis 50.000.000 € Mitarbeiter: 101 bis 500 |
|---|---|---|---|---|
| Industrie / Produktion | 205.000 € – 266.000 € | 258.000 € – 343.000 € | 327.000 € – 379.000 € | 407.000 € – 644.000 € |
| Großhandel | 234.000 € – 289.000 € | 252.000 € – 346.000 € | 289.000 € – 375.000 € | 379.000 € – 601.000 € |
| Einzelhandel | 179.000 € – 221.000 € | 191.000 € – 256.000 € | 256.000 € – 310.000 € | 309.000 € – 586.000 € |
| Freiberufler | 232.000 € – 332.000 € | 337.000 € – 398.000 € | 394.000 € – 475.000 € | 407.000 € – 699.000 € |
| Sonstige Dienstleistung | 198.000 € – 266.000 € | 274.000 € – 336.000 € | 310.000 € – 387.000 € | 353.000 € – 671.000 € |
| Handwerk | 148.000 € – 211.000 € | 198.000 € – 279.000 € | 268.000 € – 346.000 € | 300.000 € – 532.000 € |
Die gesamte Tabelle der OFD-Karlsruhe können Sie hier runterladen.
Gerne beraten wir Sie zu diesem und anderen Themen.
Q3/2024
Die permanente Inventur
Buchführungspflichtige Unternehmen müssen einmal jährlich ihre Bestände erfassen und bewerten, sprich Inventur machen. Viele Geschäfte schließen vorübergehend, um das Zählen der Lager- und Warenbestände rund um den Bilanzstichtag zu schaffen – oft zum Jahreswechsel. Die permanente Inventur macht hier laut Definition eine Ausnahme.
Sie findet nicht zu einem Stichtag statt, sondern die körperliche Bestandsaufnahme ist zu einem beliebigen Zeitpunkt im Geschäftsjahr erlaubt. Einzelne Warengruppen oder Materialvorräte lassen sich zu verschiedenen Terminen erfassen, um den Betriebsablauf möglichst wenig zu stören. Die permanente Inventur hat große Vorteile und wenig Nachteile für Händler und produzierende Unternehmen, gerade unter Kostenaspekten. Allerdings kann nicht jeder Betrieb dieses Inventurverfahren nutzen. Für die permanente Inventur gelten gesetzliche Vorschriften, ihre Anwendung ist an strenge Voraussetzungen geknüpft. Die einfache Erklärung: Die Bestände müssen stimmen. Daher schreibt der Gesetzgeber vor, dass Unternehmen nach der körperlichen Inventur ihre Wertbestände exakt fortschreiben. Deshalb funktioniert die permanente Inventur auch nur mit einer guten Lagerbuchhaltung.
Einzelheiten finden Sie in diesem DATEV-Video.
Q2/2024
Änderung der Unternehmensgrößenklassen
Mit der Zustimmung des Bundesrats vom 22. März 2024 zum Wachstumschancengesetz ist es nun offiziell: die HGB-Schwellenwerte „Bilanzsumme“ und „Umsatzerlöse“ wurden um 25 % – entsprechend der Entwurfsfassung – angehoben. Die Mitarbeiterzahl bleibt unverändert. Die Schwellenwerte sind dafür relevant, ob Kapitalgesellschaften und Personenhandelsgesellschaften als Kleinstgesellschaft, kleine Gesellschaft, mittelgroße Gesellschaft oder große Gesellschaft eingestuft werden. Die neuen Schwellenwerte stellen sich wie folgt dar:
| Kleinstgesellschaft | kleine Gesellschaft | mittelgroße Gesellschaft | große Gesellschaft | |
|---|---|---|---|---|
| Bilanzsumme | ≤ 450 TEUR | ≤ 7.500 TEUR | ≤ 25.000 TEUR | > 25.000 TEUR |
| (statt 350 TEUR) | (statt 6.000 TEUR) | (statt 20.000 TEUR) | (statt 20.000 TEUR) | |
| Umsatzerlöse | ≤ 900 TEUR | ≤ 15.000 TEUR | ≤ 50.000 TEUR | > 50.000 TEUR |
| (statt 700 TEUR) | (statt 12.000 TEUR) | (statt 40.000 TEUR) | (statt 40.000 TEUR) | |
| Arbeitnehmer | ≤ 10 | ≤ 50 | ≤ 250 | > 250 |
Aus dieser Einordnung ergeben sich unterschiedliche gesetzliche Anforderungen hinsichtlich der Aufstellung des Jahresabschlusses, der Offenlegung des Jahresabschlusses sowie der Pflicht zur Prüfung des Jahresabschlusses durch einen Wirtschaftsprüfer.
Die neuen Schwellenwerte sind erstmals auf Abschlüsse für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2023 beginnen. Es ist aber zulässig, sie bereits für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2022 beginnen, bei kalenderjahrgleichem Geschäftsjahr also bereits für das Geschäftsjahr 2023. Unternehmen haben folglich für das Jahr 2023 ein Wahlrecht, ob die Größenklasse nach der alten oder der neuen Gesetzeslage bestimmt wird.
Schätzungen zu Folge rutschen durch die Neuregelung rund 52.000 Unternehmen in eine niedrigere Kategorie mit geringeren Anforderungen.
Q1/2024
Digitale Personalakte
Der Austausch von Daten zwischen Kanzlei und Mandant ist für die Erstellung der Gehaltsabrechnungen ein unerlässlicher und sensibler Vorgang. Hierbei kann der Einsatz der DATEV-Software „Digitale Personalakte“ hilfreich sein. Die digitale Personalakte ergänzt das Produkt DATEV Unternehmen online in Verbindung mit DATEV Belege online.
Die Umstellung auf die digitale Personalakte sorgt nicht nur für einen sicheren und effektiven Datenaustausch zwischen Kanzlei und Mandant, sondern ist ein wichtiger Baustein zur Digitalisierung in Unternehmen. Unternehmen profitieren von weiteren Pluspunkten:
- Dank der zentralen Ablage und des örtlich und zeitlich unabhängigen Zugriffs haben alle involvierten Mitarbeiter jederzeit den gleichen Informationsstand.
- Die übersichtlich strukturierten Dokumente und Suchfunktionen erleichtern die tägliche Arbeit. Die Suchzeit, um bestimmte Unterlagen zu finden, wird mit der digitalen Personalakte deutlich reduziert.
- Der Verbrauch von Toner und Papier sinkt und Sie benötigen weniger Stauraum für die Papierablage.
- Sie verbessern den Datenschutz, indem Sie den Zugriff der berechtigten Nutzer auf die erforderlichen Dokumente beschränken können.
- Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Personalabteilung haben einen großen Einfluss auf die Unternehmenskultur. Mit der digitalen Personalakte dienen sie als Vorbild für das Vorantreiben der Digitalisierung in anderen Abteilungen.
- Die digitale Personalakte spart Zeit. So können sich die Personaler und Personalerinnen auf ihre Kernkompetenzen konzentrieren und an der Mitarbeiterbindung und Mitarbeitergewinnung arbeiten. Durch den Fachkräftemangel ist der Aufwand hier deutlich gestiegen.
- Mit einer professionellen digitalen Personalakte erfüllen Sie alle Anforderungen an die revisionssichere Archivierung gemäß der Grundsätze zur ordnungsgemäßen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) des Bundesministeriums für Finanzen.
Gerne beraten wir Sie bei der Einführung der digitalen Personalakte.
Sprechen Sie uns an.
Q4/2023
Größenklassen für Kapitalgesellschaften
Am 13. September 2023 hat die EU-Kommission aufgrund der Inflationsentwicklung einen Vorschlag zur Änderung der Schwellenwerte zur Bestimmung der Größenklassen für Kapitalgesellschaften vorgelegt. Wann und in welchem Umfang eine Anpassung der nationalen Regelungen im HGB vor dem Hintergrund der geplanten Änderungen auf EU-Ebene erfolgt, ist derzeit noch nicht absehbar. Es wird aber erwartet, dass die Änderungen für 2024 zur Anwendung gelangen und ggf. bereits rückwirkend für 2023.
Die bisherigen Schwellenwerte sollen nach dem Vorschlag der Europäischen Kommission um 20 Prozent steigen. Die geplante Veränderung der Schwellenwerte stellt sich hiernach wie folgt dar:
| kleinst | klein | mittelgroß | groß | ||
|---|---|---|---|---|---|
| Bilanzsumme (EUR) | geplant | ≤ 450.000 | ≤ 7.500.000 | ≤ 25.000.000 | > 25.000.000 |
| aktuell | ≤ 350.000 | ≤ 6.000.000 | ≤ 20.000.000 | > 20.000.000 | |
| Umsatzerlöse (EUR) | geplant | ≤ 900.000 | ≤ 15.000.000 | ≤ 50.000.000 | > 50.000.000 |
| aktuell | ≤ 700.000 | ≤ 12.000.000 | ≤ 40.000.000 | > 40.000.000 | |
| Mitarbeiter | geplant | ≤ 10 | ≤ 50 | ≤ 250 | > 250 |
| aktuell | ≤ 10 | ≤ 50 | ≤ 250 | > 250 |
Q3/2023
Lohnoptimierung – So kommt mehr an
Lohnerhöhungen sind teuer für den Arbeitgeber. Gleichzeitig beklagen Mitarbeiter, dass von der Lohnerhöhung aufgrund von Steuerprogression und Sozialabgaben kaum etwas übrigbleibt. Damit Leistungsanreize ankommen empfiehlt es sich, Gestaltungsinstrumente zur Nettolohnoptimierung zu prüfen.
Der Gesetzgeber lässt eine beachtliche Anzahl von Möglichkeiten zu. Diese sind in der Regel sowohl für den Arbeitnehmer als auch für den Arbeitgeber von Vorteil. Neben wirtschaftlichen Aspekten kann auch eine erhöhte Bindung des Arbeitnehmers an den Betrieb erreicht werden.
Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Begünstigung knüpfen allerdings in vielen Fällen an Voraussetzung. So müssen z. B. bestimmte Vergütungsbestandteile zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden und dürfen nicht im Rahmen einer Gehaltsumwandlung stattfinden. Andere Begünstigungen wie z. B. Sprachkurse knüpfen an ein überwiegend betriebliches Interesse des Arbeitgebers.
Zur Vermeidung von Fehlerquellen empfiehlt es sich, die Vergütungsstrategie eng mit dem Steuerberater abzustimmen. Gerne begleiten wir Sie bei allen Fragen rund um die Nettolohnoptimierung.
Einen Katalog der begünstigten Leistungen können Sie hier online anschauen oder herunterladen.
Q2/2023
Die vermögensverwaltende GmbH
Beim Halten und Verwalten von Grundbesitz beziehungsweise Immobilien wird nicht selten auch die Rechtsform der GmbH genutzt. Daher lohnt sich ein Blick darauf, welche steuerlichen Vorteile dies mit sich bringt. Die Gründe für eine Vermögensverwaltung durch eine GmbH können vielfältig sein. Neben der Trennung von risikobehafteten und konservativeren Anlageformen aufgrund der Haftungsbeschränkung einer GmbH spielen regelmäßig auch steuerliche beziehungsweise wirtschaftliche Erwägungen eine Rolle.
Bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung kommt der jeweils individuelle Einkommensteuersatz zur Anwendung, sodass es – abhängig von dem jeweiligen Investitionsziel – sinnvoll sein kann, auch in diesem Fall ein alternatives Anlagevehikel in Betracht zu ziehen.
Körperschaftsteuer
Laufende Einnahmen aus der Vermietung und Verpachtung von Grundbesitz beziehungsweise Immobilien unterliegen auf Ebene einer vermögensverwaltenden GmbH der Körperschaftsteuer in Höhe von 15 Prozent zuzüglich des Solidaritätszuschlags (SolZ). Im Vergleich zu einer Direktanlage, bei der solche Erträge mit dem jeweils individuellen Einkommensteuersatz zuzüglich SolZ zu versteuern sind, ergeben sich hier interessante Liquiditätsvorteile. Bei richtiger Gestaltung kann auch eine Gewerbesteueroptimierung erreicht werden, sodass es bei einer Effektivbelastung von 15,825 Prozent (Körperschaftsteuer und SolZ) verbleiben kann. Dies gilt grundsätzlich auch für Gewinne, die aus der Veräußerung von Grundbesitz resultieren.
Gewerbesteuer
Aus gewerbesteuerlicher Sicht ist es möglich, den Gewinn zu kürzen. Gemäß § 9 Nr. 1 S. 1 Gewerbesteuergesetz (GewStG) können 1,2 Prozent vom Einheitswert des Grundbesitzes, der zum Betriebsvermögen der Unternehmerin oder des Unternehmers gehört und nicht von der Grundsteuer befreit ist, gekürzt werden. An die Stelle der vorbezeichneten Kürzung tritt auf Antrag bei Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen oder daneben Wohnungsbauten betreuen oder Einfamilien- beziehungsweise Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) in der jeweils geltenden Fassung errichten und veräußern, die Kürzung um den Teil des Gewerbeertrags, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt. Die Voraussetzung der Ausschließlichkeit bedeutet, dass – abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen (§ 9 Nr. 1 S. 2 und 3 GewStG) – ausnahmslos die Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes die begünstigte Tätigkeit darstellt. Diese Voraussetzung ist auch in zeitlicher Hinsicht relevant, denn die begünstigte Tätigkeit muss während des gesamten Erhebungszeitraums ausgeübt werden. Eine Ausnahme von der Ausschließlichkeit wird aber nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) für den Fall der Veräußerung des einzigen Grundstücks gemacht, wenn dieses zum 31. Dezember um 23:59 Uhr des Erhebungszeitraums veräußert wird (BFH-Urteil vom 11.08.2004 – I R 89/03). Die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags gilt gemäß § 9 Nr. 1. S. 3 GewStG unter anderem entsprechend, wenn
- in Verbindung mit der Errichtung und Veräußerung von Eigentumswohnungen, Teileigentum im Sinne des WEG errichtet und veräußert wird und das Gebäude zu mehr als 66,66 Prozent Wohnzwecken dient oder
- Einnahmen aus unmittelbaren Vertragsbeziehungen mit den Mietern des Grundbesitzes aus Tätigkeiten erzielt werden und diese Einnahmen im Wirtschaftsjahr nicht höher als bei fünf Prozent der Einnahmen aus der Gebrauchsüberlassung des Grundbesitzes liegen.
Step-up
Häufig wird auch darüber nachgedacht, Grundbesitz aus dem Privatvermögen in eine vermögensverwaltende GmbH einzubringen. Auch hier sind die Vor- und Nachteile genau abzuwägen. Vor allem ist zu beachten, dass dieser Vorgang der Grunderwerbsteuer unterliegt. Sofern im Einzelfall eine gewerbliche Prägung erwünscht ist, um beispielsweise die AfA-Bemessungsgrundlage zu erhöhen (AfA-Step-Up), wäre daher auch eine GmbH & Co. KG in Betracht zu ziehen (vgl. § 5 GrEStG).
Q1/2023
Neue Orientierungswerte für GmbH-Geschäftsführer-Vergütung
Alljährig befragt die BBE media deutschlandweit und branchenübergreifend GmbH-Geschäftsführer nach Ihrer Vergütung. Die Ergebnisse der im Jahr 2022 durchgeführten Umfragen sind in der Publikation „GmbH-Geschäftsführer-Vergütung 2023“ der BBE media veröffentlicht.
Wenn es um die Angemessenheit von Gesellschafter-Geschäftsführer-Vergütungen geht, ist die BBE-Studie inzwischen ein von der Finanzverwaltung anerkannter Fremdvergleichsmaßstab. So können die Ergebnisse der BBE-Studie für die Einschätzung und Anpassung von Gehältern hilfreich sein. Aber auch bei Meinungsverschiedenheiten mit der Finanzverwaltung sind die Zahlen aus der Studie eine wichtige Argumentationshilfe.
Bedeutsame Ergebnisse der Studie sind insbesondere:
Jahresgesamtvergütung nach Wirtschaftszweigen (Durchschnitt)
| Dienstleister | 181.746 € |
| Einzelhandel | 153.633 € |
| Großhandel | 194.437 € |
| Handwerk | 156.551 € |
| Industrie | 240.189 € |
Jahresgesamtvergütung nach Jahresumsatz der GmbH (Durchschnitt)
| GmbH Jahresumsatz | Durchschnittliche Jahresgesamtbezüge |
|---|---|
| bis 1 Mio. € | 125.072 € |
| 1 Mio € – 2,5 Mio. € | 161.230 € |
| 2,5 Mio € – 5 Mio. € | 183.988 € |
| 5 Mio € – 10 Mio. € | 204.593 € |
| 10 Mio € – 25 Mio. € | 261.272 € |
| über 25 Mio. € | 332.940 € |
Spitzenreiter bei Gehaltsextras sind neben dem Firmenwagen, die Direktversicherung gefolgt von einem mindestens 13. Gehalt und der Pensionszusage.
Die genannten Durchschnittsgehälter sind lediglich als erste Orientierung zu verstehen. Die Studie berücksichtigt diverse weitere Parameter, die auch aus Sicht der Finanzverwaltung bedeutsam sind. Hierzu gehören die Kapitalbeteiligung, die Anzahl der Geschäftsführer und Wochenarbeitszeit, die Anzahl der Mitarbeiter u.a.. Aus diesem Grund sollten die Bestimmung und Anpassung des Geschäftsführergehalts nur unter Einbezug des steuerlichen Beraters erfolgen. Gerne beraten wir Sie individuell bezüglich der Angemessenheit Ihrer GmbH-Geschäftsführer-Vergütungen.